Satzung

Satzung des Bornheimer Kulturforum e.V.

von der Mitgliederversammlung beschlossen am 14.02.2000

§ 1 Name, Sitz und Rechnungsjahr

Absatz 1
In dem Verein Bornheimer Kulturforum e.V. sind die Freunde und Förderer von kulturellen Veranstaltungen in der Stadt Bornheim zusammengeschlossen.

Absatz 2
Der Verein hat seinen Sitz in 53332 Bornheim und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bonn (Geschäftsnummer VR 007769) eingetragen.

Absatz 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Absatz 1
Der Verein Bornheimer Kulturforum e.V. mit Sitz in Bornheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Durchführung oder Förderung von Konzert-, Theater-, Kleinkunst-, Ausstellungen, Lesungen und ähnlichen Veranstaltungen im Gebiet der Stadt Bornheim verwirklicht. Er kann auch die Interessen aller im Stadtgebiet Bornheim tätigen kulturfördernden Vereine und Institutionen insbesondere gegenüber Rat und Verwaltung vertreten.
Der Verein Bornheimer Kulturforum e.V. ist parteipolitisch und konfessionell neutral und seine Arbeit darf weder die Selbständigkeit, Eigenart, noch die Unabhängigkeit der Mitglieder beeinträchtigen.

Absatz 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Absatz 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Absatz 4
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Nur insoweit, als die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeiten übersteigen, können Personen angestellt werden. Es dürfen dafür keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Absatz 1
Mitglied kann jede geschäftsfähige natürliche Person oder solche juristischen Personen, Personenvereinigungen und Institutionen werden, die Zwecke verfolgen, die dem Vereinszweck nicht zuwiderlaufen.

Absatz 2
Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand.

Absatz 3
Persönlichkeiten, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

Absatz 4
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluß und Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.

Absatz 5
Der Austritt kann nur zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Absatz 6
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, dem Ansehen des Vereins schadet oder sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht hat. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das betroffene Mitglied ist vor der Entscheidung zu hören.

Absatz 7
Ist ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag trotz Mahnung länger als 12 Monate im Rückstand, so kann es aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen werden und verliert damit die Mitgliedschaft.

Absatz 8
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche der betroffenen Mitglieder gegenüber dem Verein.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der jeweils gültigen Mitgliedsbeiträge für Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils bis zum 30. Juni zahlbar.

§ 5 Organe und sonstige Vertreter des Vereins

Absatz 1
Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Kuratorium

Absatz 2
Der Verein kann für die Abwicklung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen, der als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB gilt.

§ 6 Mitgliederversammlungen

Absatz 1
In der ersten Jahreshälfte findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen ist. Die Ladung muß an alle Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

Absatz 2
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn Vorstand oder Kuratorium dies beschließen oder die Einberufung von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Grund und Zweck schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird. Für die Ladungsfrist gilt die Regelung in Absatz 1 entsprechend, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge. Dies ist in dem Antrag auf Einberufung der Mitgliederversammlung zu begründen.

Absatz 3
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nur dann berücksichtigt, wenn sie spätestens eine Woche vor dem Tage der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht worden sind. Sie werden nur zugelassen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Mehrheit beschließt.

Absatz 4
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes oder im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet.

§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Absatz 1
Der Mitgliederversammlung obliegen
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
2. die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von drei Jahren
3. die Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
4. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern; die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören
5. die Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge
6. Satzungsänderungen
7. die Auflösung des Vereins.

Absatz 2
Über den Ablauf der Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschriften sind vom Leiter der Versammlung und vom Protokollführer zu unterschreiben.

§ 8 Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung

Absatz 1
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Die Kuratoriumsmitglieder können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.

Absatz 2
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie als ordentlicher Tagesordnungspunkt in der Einladung aufgeführt sind.

Absatz 3
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Absatz 4
Der Versammlungsleiter bestimmt vor Beginn der Mitgliederversammlung einen Protokollführer und Stimmenzähler.

Absatz 5
Ein Antrag, der eine Satzungsänderung zum Gegenstand hat, ist wörtlich in das Protokoll aufzunehmen.

§ 9 Vorstand

Absatz 1
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister als geschäftsführendem Vorstand. Die Wahl von weiteren Vorstandsmitgliedern als Beisitzer/inne/n, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung vor der Wahl festzulegen ist, ist zulässig.

Absatz 2
Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB durch zwei Vorstandsmitglieder, davon mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, vertreten.

Absatz 3
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Periode aus, so wählt die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten ordentlichen Sitzung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied.

Absatz 4
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter formlos.

Absatz 5
Der Geschäftsführer soll an Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit sich dies nicht von der Sache her verbietet.

Absatz 6
In seiner Arbeit berücksichtigt der Vorstand das Votum des Kuratoriums; in seinen Beschlüssen ist der Vorstand an das Votum des Kuratoriums jedoch nicht gebunden.
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn dieser die Sitzung leitet, den Ausschlag.

Absatz 7
Wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschlußvorschlag schriftlich zustimmen, bedarf es keiner Vorstandssitzung.

Absatz 8
Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

Absatz 9
Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur Vereinsmitglieder werden. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Kuratorium ist nicht möglich.

Absatz 10
Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet zwingend mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

Absatz 11
Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit.

Absatz 12
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Ihnen steht ein angemessener Ersatz ihrer tatsächlichen Auslagen zu.

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

Absatz 1
Dem Vorstand obliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des § 5 Absatz 2 die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.

Absatz 2
Dem Vorstand obliegen insbesondere
1. die Bestellung und Entpflichtung eines Geschäftsführers gemäß § 5 Absatz 2
2. die Verabschiedung des künstlerischen Jahresprogrammes und des jährlichen Haushaltsplanes
3. die Aufstellung der Jahresrechnung
4. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 3
5. die Entscheidung über die Mitgliedschaft gemäß § 3 Absatz 2, 6 und 7
6. die Überwachung der Tätigkeit des Geschäftsführers
7. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
8. die Berufung der Kuratoriumsmitglieder

Soweit Geschäftsordnungen oder Geschäftsführungsrichtlinien aufgestellt werden, werden sie vom Vorstand erlassen.
Sollte das Vereinsregister, das Finanzamt oder andere Behörden Einwände im Zusammenhang mit der Gründung, Fortsetzung etc. des Vereins und dessen Satzung haben, können die entsprechenden Veränderungen durch den Vorstandsvorsitzenden alleine ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung und/oder des restlichen Vorstandes vorgenommen werden.

§ 11 Kuratorium

Absatz 1
Natürliche und juristische Personen, Personenvereinigungen und Institutionen, die den Verein in besonderer Weise unterstützen und seine Ziele nachhaltig fördern, können in das Kuratorium berufen werden.
Juristische Personen, Personenvereinigungen und Institutionen werden durch eine von ihnen namentlich benannte Person im Kuratorium vertreten; der benannte Vertreter kann sich in den Kuratoriumssitzungen vertreten lassen.

Absatz 2
Die Kuratoren nach Absatz 1 werden vom Vorstand auf die Dauer von drei Jahren berufen.

Absatz 3
Die erneute Berufung von Kuratoren ist zulässig.

Absatz 4
Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.

Absatz 5
Die Kuratoren wählen aus ihrer Mitte für die Dauer von drei Jahren den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter; diese bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. eines neuen Stellvertreters im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Absatz 6
Die Sitzungen des Kuratoriums werden bei Bedarf, mindestens aber einmal jährlich abgehalten.

Absatz 7
Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Für die Einberufung, die Leitung und die Niederschrift gelten die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend.

Absatz 8
Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Absatz 9
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Absatz 10
Der Vorstand sowie der Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums teil, soweit das Kuratorium nichts anderes beschließt.

§ 12 Aufgaben des Kuratoriums

Absatz 1
Das Kuratorium unterstützt und berät den Vorstand in seiner Arbeit. Sein Votum ist insbesondere zu hören vor der Verabschiedung des künstlerischen Jahresprogrammes und des Haushaltsplanes.

Absatz 2
Es ist die Aufgabe der Kuratoren, sich mit besonderem Nachdruck für die Ziele des Vereins einzusetzen, werbend für die Veranstaltungen des Bornheimer Kulturforums zu wirken und in besonderem Maße zur Stärkung der finanziellen Basis des Vereins beizutragen.

§ 13 Finanzierung

Der Verein finanziert die Durchführung seiner Aufgaben durch Beiträge, Spenden und andere finanzielle Mittel, soweit sie nicht dem gemeinnützigen Zweck des Vereins widersprechen.

§ 14 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Absatz 1
Die Auskehrung von Vereinsvermögen oder Teilen desselben an Mitglieder ist unzulässig.

Absatz 2
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bornheim, zum Zwecke der Verwendung für Kunst und Kultur.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit Wirkung vom 14.02.2000 in Kraft.